QSC ist jetzt q.beyond. Weitere Infos in unserer Pressemitteilung.
Publiziert am 26. April 2016 von unter:

Der Freifunk und die Störerhaftung

Am 13. April 2016 lud die Staatskanzlei NRW zum zweiten #Netzpolitikcamp in das Dortmunder U, die frühere Dortmunder Unionsbrauerei und heutiges Zentrum für Kunst und Kreativität. Diesmal drehte sich alles um das Thema Freifunk. Anbieter, Entwickler, Journalisten sowie Kommunal- und Landespolitiker diskutierten dabei über Möglichkeiten, Beispiele und Hürden der mittlerweile deutschlandweiten Freifunker Bewegung.

Was ist Freifunk?

Mit klassischem „Funk“, wie es der Name suggeriert, hat Freifunk im Grunde wenig zu tun. Vielmehr geht es um eine aus bürgerlichem Engagement entstandene Initiative, wo immer es geht, kostenloses und freies Internet per WLAN anzubieten.

Während es in anderen Ländern der Welt zum guten Ton gehört, auf öffentlichen Plätzen, in Restaurants, an Bahnhöfen, Flughäfen oder in Geschäften und Verwaltungsgebäuden kostenloses WLAN anzubieten, ist Deutschland hier Entwicklungsland. Wenn WLAN überhaupt verfügbar ist, dann meistens nur sehr eingeschränkt oder gegen teilweise gepfefferte Nutzungsgebühren und vorherige Registrierung.

Helge Jung erklärt in seiner Session Freifunk Grundlagen. Foto: (cc by 2.0) Foto: Katja Evertz / Cortex digital

Helge Jung von der Freifunk-Commmunity Hochstift aus Paderborn erklärt in seiner Session auf dem #Netzpolitikcamp die Grundlagen des Freifunk. Foto: (cc by 2.0): Katja Evertz / Cortex digital

Die Freifunker wollen dieses Manko unter Nutzung bestehender Internetzugänge ausräumen. Hierzu rufen sie Inhaber von Internetanschlüssen dazu auf, sich einen zweiten WLAN-Router zu installieren und ihre Bandbreite mit anderen Usern unentgeltlich zu teilen. Der Router wird dabei mit einer eigenen Firmware versehen, um die notwendingen Funktionen anbieten zu können. Zudem wird das freie WLAN dabei einheitlich mit der Kennung (SSID) „Freifunk“ gekennzeichnet.

Wer sich also einmal mit einem mobilen Device mit einem Freifunk-Netz verbunden hat, wird automatisch wieder verbunden, wenn er in die Nähe eines anderen Freifunk-Hotspots kommt.

Auch die sozialen Aspekte werden durch die Freifunk-Initiative gerne betont. So ist es ein besonderes Anliegen der Freifunker, Anwohner oder Gewerbetreibende in sozial schwachen Gegenden zur Installation eines Freifunk-Hotspots zu bewegen.

Was ist Freifunk nicht?

Auf dem #Netzpolitikcamp war es Helge Jung von der Freifunk Community Hochstift aus Paderborn auch ein Anliegen, mit falschen Vorstellungen vom Freifunk aufzuräumen. So stellte er in seiner Session zu den Freifunk-Basics klar, dass Freifunk weder geeignet sei, die Breitband-Lücke in der Fläche zu schließen, noch als Ersatz für einen eigenen Internetanschluss zu verstehen sei.

Freifunk solle vielmehr eine Art Grundversorgung mit öffentlichem WLAN sichern. Aufgrund begrenzter Bandbreiten ist er jedoch weder dazu geeignet, bandbreitenhungige Anwendungen zu ermöglichen, noch kann die WLAN-Technologie aufgrund ihrer begrenzten Reichweite genutzt werden, um Versorgungslücken zu schließen. Denn dort wo ein Freifunk-Hotspot angeboten wird, ist in der Regel schnelles Internet bereits vorhanden.

Das Problem mit der Störerhaftung

Der große Bremsklotz freier WLAN-Hotspots in Deutschland ist die so genannte Störerhaftung. Diese macht neben dem Verursacher grundsätzlich auch den Inhaber eines Internetzugangs für illegale Aktionen auf seiner Leitung haftbar. Im Grunde ein Gesetz, dass den Besitzer einer Straße dafür mitverantwortlich macht, wenn Gauner sie für ihre Flucht nutzen.

Wegen der Störerhaftung überlegen es sich beispielsweise Gastronomen oder Hotels lieber zweimal, ob sie ihren Kunden freies WLAN zur Verfügung stellen oder eine vorherige Registrierung verlangen. Der Effekt: Die schnelle Internetnutzung wird mit einer Hürde versehen. So sind in Deutschland Hotspots daher meist nur gegen Anmeldung, zeitliche Einschränkung oder gegen Gebühr zu nutzen.

Jürgen Hein, Andreas Lautz und Kordula Attermeyer von der Staatskanzlei NRW auf ihrer Freifunk Session. Foto: (cc by 2.0) Kata Evertz/Cortex Digital

Jürgen Hein, Andreas Lautz und Kordula Attermeyer von der Staatskanzlei NRW (@DGNRW) auf ihrer Session „Was tut das Land für Freifunk/WLAN“. Foto: (cc by 2.0) Kata Evertz/Cortex Digital

Freifunk will Hotspot-Anbieter mit VPN-Tunnel vor rechtlichen Problemen schützen

Um Anbieter von Freifunk-Hotspots besser zu schützen, verbinden sich die speziell konfigurierten Freifunk-Router am Anschluss des Inhabers zunächst über einen so genannten VPN-Tunnel mit den Zugangsservern der Freifunk-Initiative. Erst dann gelangt der Nutzer von dort ins öffentliche Internet. Durch diese Maskierung der IP-Adresse sind die privaten Anbieter der Hotspots geschützt. Sie wären im Ernstfall nicht über ihre IP-Adresse zu identifizieren, da sich die Nutzer eines Freifunk-Hotspots nur mit einer Adresse der Freifunk-Server im Internet bewegen. Die Freifunk-Initiative tritt mit ihren eigenen Zugangspunkten quasi als Provider auf.

Auch die Freifunker fürchten keine Strafverfolgung im Ernstfall, denn höchstrichterliche Urteile zur Störerhaftung haben die Provider bislang stets verschont.

Allerdings handelte es sich bei den bisherigen höchstrichterlichen Urteilen samt und sonders um Fälle, in denen ein einfacher Privatanschluss etwa von Familienmitgliedern, Freunden oder Nachbarn missbraucht wurde, aber eben kein Privatanschluss, der einen öffentlichen WLAN-Hotspot für Dritte innerhalb eines bundesweiten Verbundnetzes anbot.

Die Sache mit den AGB der Internet Provider

So ist dann auch zu erklären, warum Internetprovider trotzdem weiterhin zurückhaltend damit sind, es ihren Kunden zu gestatten den eigenen Internet-Zugang unbekannten Dritten zugänglich zu machen. In den meisten Fällen ist die Errichtung eines öffentlichen Hotspots auf einem privaten Internet-Anschluss nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gedeckt. Zugegeben, Konsequenzen hat ein eigener Freifunk-Hotspot wohl eher selten, doch auch die Zugangsanbieter wollen sich aufgrund der unklaren Rechtslage absichern.

Bei QSC ist die Sachlage zudem noch etwas anders: Als reiner Geschäftskundenanbieter untersagen die AGB in Ziffer 6 die Weitergabe der Dienstleistung ohne schriftliche Zustimmung an Dritte. Dies hat aber weniger mit dem Problem Störerhaftung zu tun, sondern zielt in erster Linie auf den unkontrollierten Weiterverkauf der Bandbreite an Dritte. Denn für den Fall des Weiterverkaufs bietet QSC spezielle Resale-Produkte an. Mit anderen Konditionen und der Zusicherung, dass der Reseller auch gewisse Supportaufgaben übernimmt.

Für Geschäftskunden hält QSC zudem mit QSC-airqoo ein speziell darauf abgestimmtes Hotspot-Produkt parat, das auch auf die rechtlichen Gegebenheiten abgestimmt ist. Hier entscheidet am Ende der Kunde, wie er seine Nutzer in das WLAN lässt. Ob völlig frei oder erst nach vorheriger Registrierung.

Erst wenn die Rechtsprechung wirklich eindeutig ist und Betreiber freier WLAN-Hotspots sowie die dahinter stehenden Zugangs-Provider durch ihr Angebot keine Nachteile zu befürchten haben, wird sich freies WLAN in Deutschland wirklich durchsetzen können.

Hier ist die Politik gefragt, der Bedenkenträgerei ein Ende zu bereiten.

Weitere Informationen:

 

 

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