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Publiziert am 30. Mai 2017 von unter:

Bayern veröffentlicht Leitfaden zur DSGVO

DSGVO

Bild: Shutterstock/enzozo

Am 25. Mai hat die Datenschutzbehörde Bayern eine Pressemitteilung mit Fragebogen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht, der eine gute Hilfestellung bei der anstehenden Umsetzung der Verordnung bietet, die bekanntlich von jedem deutschen Unternehmen vorzunehmen ist.

Was fragen Datenschutzbehörden in Unternehmen ab?

Bislang haben sich die Behörden mit Leitfäden zur DSGVO eher zurückgehalten, da zunächst eine Abstimmung auf EU-Ebene mit den anderen Behörden erfolgen soll. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ist jedoch bereits „vorgesprescht“ und hat einige, kurze Informationsflyer veröffentlicht. Erstmals wurde nun am Donnerstag ein zweiseitiger Fragebogen zur DSGVO veröffentlicht, der 150 zufällig ausgewählten Unternehmen in Bayern postalisch mit Frisetzung zugestellt wurde. Wir wissen nun, was genau deutsche Datenschutzbehörden im Rahmen einer betrieblichen Prüfung zur DSGVO abfragen, so dass man sich selbst vorbereiten kann. Die Pressmitteilung mit Fragebogen finden Sie hier.

Umsetzung und Status Quo im eigenen Unternehmen

Die neue Verordnung greift bekanntlich ab Mai 2018 und sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro vor. Aus eigener Erfahrung in Umsetzungsprojekten kann ich bestätigen, dass dieser Zeitrahmen sehr knapp bemessen ist, da alle Geschäftsprozesse und betreffenden Dokumente angepasst werden müssen (Datenschutzerklärungen, Mitarbeitervereinbarungen, Verfahrensverzeichnis, Verträge mit IT-Dienstleistern und Softwareanbietern, Unternehmensrichtlinien, Betriebsvereinbarungen etc.). Die nun veröffentlichte Pressemitteilung mit Fragebogen gibt Ihnen als leitendem Mitarbeiter eines IT-Konzerns die Möglichkeit, die Umsetzung im eigenen Unternehmen mit den Anforderungen einer deutschen Datenschutzbehörde abzugleichen, um den eigenen Status-Quo zu erfahren.

Handlungsempfehlung

Leiten Sie die Pressemitteilung mit Fragebogen an Ihren Datenschutzbeauftragten weiter, damit dieser einen solchen Abgleich vornehmen kann. Es ist davon auszugehen, dass im Falle einer Überpüfung durch den für Sie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten ähnliche Fragen gestellt werden, so dass eine Vorbereitung nun erheblich einfacherer ist.

Weitere wichtige Neuigkeiten zum IT- und Datenschutzrecht der letzten Wochen finden Sie hier.

Dieser Artikel erschien ursprünglich auf Digitales-Wirtschaftswunder.de, dem Themenblog der QSC AG

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