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Publiziert am 9. September 2016 von unter:

Netzneutralität: Freie Fahrt voraus, aber auch für Geschäftskunden?

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Gleichberechtigung: Alle wollen die Datenautobahn nutzen, niemand soll dabei diskriminiert werden. Foto: © Lightspring / Shutterstock.com

Das Thema Netzneutralität ist nicht erst in aller Munde, seit das EU-Parlament sich in seiner Telecom-Single-Market-Verordnung (TSM-VO) dieses Themas angenommen und die von Internetzugangsanbietern zu gewährende Netzneutralität mit Geltung ab dem 30. April 2016 in Stein gemeißelt hat.

Nun hat das GEREK (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) Ende August Leitlinien erlassen, die die Anwendung und Vorgaben der TSM-VO konkretisieren. Doch was bedeutet das alles? Und ergibt es in jedem Fall Sinn?

Netzneutralität bedeutet grundsätzlich nur, dass alle Internetverbindungen gleich behandelt werden müssen und daher Datenströme ungehindert und diskriminierungsfrei durchs Netz geleitet werden müssen. Dies klingt eigentlich selbstverständlich, so dass sich die Frage stellt, warum eine gesetzliche Regelung so vehement gefordert wurde, und das Inkrafttreten der TSM-VO – die seit dem 30. April 2016 gilt – nun als Sieg der Freiheit gefeiert wird.

Hindernis Exklusiver Content: Zugang nur über bestimmte TK-Netze

Hintergrund ist zum einen eine in den vergangenen Jahren zunehmende Praxis von großen Telekommunikations-Netzbetreibern, Sonder- bzw. sogar Exklusiv-Vereinbarungen mit einigen sogenannten Contentprovidern abzuschließen. Gegenstand dieser Abkommen war zum Beispiel, dass Datenverbindungen zu deren Servern und Webseiten – natürlich gegen ein entsprechendes Entgelt – bevorzugt behandelt wurden. Dies führte dazu, dass man die Seiten einiger namhaften Internetgrößen stets einwandfrei erreichen konnte, während es bei Zugriffen auf andere Webseiten zu Verzögerungen und Stockungen kam.

In einigen europäischen Ländern gab es wiederum  Telekommunikations-Monopolisten, die Datenverkehre von Streaminganbietern nur gegen Entgelt durch ihr Netz lassen wollten.

Hindernis Zero-Rating: Preisnachlässe bei ausgewählten Diensten

Zum anderen tauchte das Phänomen des so genannten „Zero-Ratings“ auf. Hier wurden Daten eines bestimmten Dienstes nicht in das inkludierte Datenvolumen einbezogen, so dass dieser Dienst bei Überschreiten der Grenze auch nicht von einer möglichen Drosselung betroffen war. Bekanntes Beispiel war vor Inkrafttreten die Nutzung des Music-Streaming-Angebotes Spotify bei einem Telekom-Mobilfunkvertrag.

Eine solche Praxis birgt natürlich die Gefahr in sich, dass der bevorzugte Dienst häufiger von den Nutzern frequentiert wird als andere vergleichbare Dienste, so dass diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Durch die TSM-VO ist dies jetzt nur noch sehr eingeschränkt möglich.

EU schränkt Sondervereinbarungen und Priorisierungen ein

Des Weiteren sind so genannte Verkehrsmanagementmaßnahmen wie z.B. eine Priorisierung bestimmter Datenströme und Spezialdienste, die erhöhte Qualitätsanforderungen haben, nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Zugleich werden die Anbieter verpflichtet, umfassend über die Qualität des Internetzugangs, etwaige Maßnahmen und Auswirkungen auf den Internetzugang in den Verträgen zu informieren.

Gerade im Privatkundenbereich macht die Verpflichtung auf die Netzneutralität durchaus Sinn. Es kann und darf nicht sein, dass sich große Telekommunikationskonzerne und finanzstarke Internetriesen zusammentun, um die Welt der Datenautobahn an sich zu reißen und Endkunden somit an sich zu binden.

QSC hat daher auch in den entsprechenden Konsultationen auf europäischer Ebene den Grundsatz der Netzneutralität stets unterstützt. Aber wie überall im Leben gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Voice over IP nur mit Priorisierung wirklich sinnvoll

Eine Gleichberechtigung macht nur dann Sinn, wenn die Internetverkehre auch die gleichen Anforderungen aufweisen. Zeichnen sich indessen einzelne Verkehrskategorien durch unterschiedliche Anforderungen aus, bedarf es gegebenenfalls einer differenzierten Behandlung, um eine reibungslose Funktionalität aller Verkehre sicherstellen zu können.

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Staugefahr: Nur wenn genügend Bandbreite zur Verfügung steht, lässt sich das Internet, insbesondere auch für Business-Anwendungen, sinnvoll nutzen. Foto: © joyfull / Shutterstock.com

So gibt es Anwendungen, die eine gewisse Priorisierung erfordern, um dem Kunden überhaupt einen Nutzen bieten zu können, so zum Beispiel Internet-Telefonie – Voice-over-IP (VoIP).

Wie bekannt ist die klassische Telefonie ein Auslaufmodell. Bereits jetzt nutzen schon sehr viele Kunden einen All-IP-Anschluss. Die Zahl wird in nächster Zeit stetig steigen. Voraussetzung für eine reibungslose Inanspruchnahme von Voice-over-IP (VoIP) ist, dass stets genügend Bandbreite zur Verfügung steht. Wenn nun aber jeder Verkehr gleich behandelt werden soll, kann es – um bei dem Bild der Datenautobahn zu bleiben – in der Rush Hour zu Stau kommen.

Damit verhält sich das Internet nicht anders wie der Kölner Ring nachmittags ab 17 Uhr. Daher ist es wichtig, dass für den Internetzugangsanbieter erkennbare Sprachverkehre priorisiert behandelt werden dürfen, um so eine störungsfreie Verbindung sicherstellen zu können.

Diese Möglichkeit sieht die TSM-VO zwar auch vor. Allerdings besagt sie, dass dann eben alle Sprachverkehre gleich behandelt werden müssen und vor allem die Verkehrsmanagement-Maßnahme – in diesem Falle eine Priorisierung – nicht kommerziell veranlasst sein darf.

Um alle Sprachverkehre gleich zu behandeln, müsste der Internetzugangsanbieter zunächst ohne Weiteres erkennen können, ob es sich um solche handelt. Installiert der Endkunde sich eine x-beliebige VoIP-Anwendung auf seinem Internetzugang, so sehen die zugehörigen Datenpakete für den Zugangsanbieter nicht anders aus als die, die z.B. beim reinen Surfen entstehen. Eine Priorisierung ist also schlichtweg nicht möglich.

Etwas anders gilt dann, wenn der Kunde eine Sprachlösung des Internetzugangsanbieters selbst nutzt. Bei QSC zum Beispiel wird in diesem Fall die Priorisierung dadurch ermöglicht, dass der Anbieter sie zum einen im Endkunden-Router installiert und zum anderen auch im Netz, indem der Traffic zu den Sprachservern und deren IP-Adressen bevorzugt geroutet wird.

Möchte der Kunde gerne eine VoIP-Anwendung eines anderen Anbieters nutzen und eine entsprechende Priorisierung eingerichtet haben, so muss diese entsprechend installiert werden. Hierfür ist es auch nötig, dass dem anderen VoIP-Anbieter festgelegte IP-Adressen zugewiesen werden. Da IP-Adressen im heutigen Zeitalter nicht nur ein beschränktes, sondern auch ein gehandeltes Gut darstellen und die technische Installation einen personellen Aufwand erfordert, muss eine solche Priorisierungs-Einrichtung für einen Fremdanbieter natürlich entgolten werden.

Individuelle Bedürfnisse von Geschäftskunden entscheidend

Damit werden alle Sprachverkehre gleich behandelt, soweit es tatsächlich möglich ist, indem die hierfür notwendigen Vorkehrungen getroffen werden. Dabei sind diese Verkehrsmanagement-Maßnahmen definitiv nicht kommerziell veranlasst, auch wenn im Falle eines Fremdanbieters für die Installation der Priorisierung ein Entgelt zu entrichten ist. Denn entscheidend ist, dass die Verkehrsmanagement-Maßnahme nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, einen Gewinn zu erzielen, sondern in erster Linie, um eine ordnungsgemäße, im Interesse des Kunden liegende Qualität des von ihm gebuchten Dienstes sicherzustellen.

Gerade im Geschäftskundenbereich sind hier noch viele weitere Konstellationen denkbar, bei denen der Kunde ein gesteigertes Interesse daran hat, dass bestimmte Datenverkehre priorisiert behandelt werden. So sind Kunden, die neben ihrem Internetzugang zugleich ein Hosting-Angebot z.B. für ihren Webshop gebucht haben und dafür einen FTP-Server nutzen, auch interessiert daran, dass die Verbindung zu letztem stets störungs- und unterbrechungsfrei funktioniert.

Diesen individuellen Bedürfnissen und Anforderungen von Geschäftskunden wird die TSM-VO insoweit kaum gerecht. Es zeigt sich deutlich, dass die TSM-VO in erster Linie den klassischen Internetzugang von Verbrauchern adressiert.

Ausnahmeregelungen für Spezialdienste werden wichtig

Die TSM-VO sieht allerdings die Möglichkeit so genannter Spezialdienste vor, die neben den genannten Beispielen wie VoLTE und lineares IPTV, jetzt gerade im Geschäftskundenbereich eine wichtige Rolle spielen dürften.

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Digitalisierung: Virtuelle Arbeitsplätze, Videokonferenzen oder Voice-over-IP funktionieren nur mit Priorisierung bzw. Quality of Service. Foto: © Rawpixel.com / Shutterstock.com

Da die TSM-VO in ihrer grundlegenden Ausgestaltung den Bedürfnissen des sehr individuell geprägten und sich stetig entwickelten Geschäftskundenmarkt nicht gerecht wird, muss die Ausnahmeregelung zu den Spezialdiensten hier verstärkt Anwendung finden. Dies gilt nicht nur für Dienste wie virtuelle Arbeitsplätze, Videokonferenzen und andere Streaming- und Echtzeitanwendungen, sondern auch für individuelle Priorisierungs-Konfigurationen nach Wunsch des Kunden.

Besonders macht es auch keinen Sinn, Geschäftskunden in der Regel angebotene Produktbündel danach aufzusplitten, ob es sich zum Teil um klassische Internetzugänge und zum Teil um Spezialdienste mit höheren Qualitätsanforderungen handelt, um danach ein unterschiedliches Maß an Netzneutralitätsverpflichtungen aufzuerlegen.

Geschäftskundenprodukte sollten daher stets einer gesonderten Behandlung offen stehen, um den Interessen und Bedürfnissen dieser Kunden gerecht zu werden.

Und gerade das zuletzt genannte ist das entscheidende Kriterium, das Ausnahmen von der Netzneutralität rechtfertigt: Hat ein Kunde einen Dienst ausdrücklich beauftragt und damit ein besonderes und berechtigtes Interesse, dass dieser stets und einwandfrei funktioniert, so muss es dem Internetzugangsanbieter erlaubt sein, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Der Kunde soll bestimmen

Netzneutralität ist ein absolut wichtiges und schützenswertes Prinzip. Wie weit diese reicht und wieweit diese den Internetzugangsanbieter verpflichtet, muss aber im Endeffekt der Kunde bestimmen.

Denn so wenig es sein kann und darf, dass die Telekommunikationsnetzbetreiber – ggf. in Absprache mit einigen Content-Providern – die Ausgestaltung des Internetzugangs und der Internetnutzung durch den Endkunden vorschreiben, genauso wenig darf dies durch eine gesetzliche Regelung erfolgen.

 

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