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Gesetzesänderung zum Einsatz freier Mitarbeiter

Justice Scales and books and wooden gavel on table. Justice concept. Foto: © istock.com / artisteer

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Für viele Unternehmen besteht Unklarheit beim Einsatz externer Mitarbeiter in IT-Projekten. Dies ist besonders auf die anstehenden Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zurückzuführen. Hierzu nachfolgend ein kurzer Überblick.

 

Neue Arbeitnehmergesetze betreffen die IT-Branche

Am 1. April 2017 treten Änderungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Den Entwurf finden Sie hier. Hiernach darf eine Arbeitnehmerüberlassung zukünftig eine Höchstdauer von 18 Monaten nicht mehr überschreiten, eine „Kettenüberlassung“ wird unzulässig und Leiharbeitnehmer haben schon nach 9 Monaten einen Anspruch auf die gleichen Gehälter wie die festangestellten Kollegen.

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die freie Mitarbeiter in IT-Projekten einsetzen. Bislang konnten Unternehmen eine sogenannte „Vorratserlaubnis“ der Behörde vorhalten; eine solche Erlaubnis wird jedoch nun obsolet. Vielmehr müssen sich Unternehmen vorher entscheiden, ob sie einen Werk- oder Dienstvertrag oder einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abschließen möchten. Zwar wurde noch im Oktober 2016 von Vertretern der IT-Branche bejubelt, dass obige Änderungen nicht für IT-Spezialisten gelten sollten. Dies hat in das Änderungsgesetz leider keinen Einklang gefunden; auch die IT-Branche ist daher betroffen.

 

Sanktionen für den Einsatz externer Mitarbeiter

Die Gesetzesänderung trifft alle Unternehmen, die externe Mitarbeiter ständig im Unternehmen – etwa bei IT-Projekten – einsetzen. Die Sanktionen sind schmerzhaft: Einerseits gilt der „Scheinselbständige“ rückwirkend als Mitarbeiter. Es werden daher Nachvergütungsansprüche fällig in Höhe der üblichen Gehälter von festangestellten Kollegen, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen, was schnell den fünf- bis sechsstelligen Eurobereich pro Mitarbeiter erreichen kann. Andererseits ist die „Falschbezeichnung“ des freien Mitarbeiters bußgeldbewährt. Es drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Soweit Sie in Ihrem Unternehmen freie Mitarbeiter einsetzen, sollten Sie sofort etwas unternehmen. Am wichtigsten ist die korrekte Gestaltung des „Werkvertrages“. Die externen Mitarbeiter wünschen regelmäßig die Wahl der Vertragsform „Dienstvertrag“, damit sie keinen Gewährleistungspflichten ausgesetzt sind. Ein solcher Vertrag begünstigt jedoch den Vorwurf der Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Formulierung des Werkvertrages sind folgende Regeln zu beachten:

  • Nehmen Sie abgrenzbare Teilbereiche in die Leistungspflichten auf, dadurch distanzieren Sie sich vom Typus „Arbeitsvertrag“
  • Setzen Sie den externen Mitarbeiter nicht in das eigene Team, sondern lassen Sie ihn räumlich getrennt arbeiten, etwa in einem Büro mit anderen freien Mitarbeitern
  • Der externe Mitarbeiter darf keinesfalls „Weisungen“ vom Projektleiter o.ä. erhalten, er muss weisungsunabhängig arbeiten
  • Minimieren Sie den täglichen Kontakt zum Team; in keinem Fall darf eine „arbeitsteilige Zusammenarbeit“ vorliegen, wie dies etwa bei Scrum-Projekten üblich ist
  • Nehmen Sie Regelungen wie „Abnahme“, „Sachmangelhaftung“ usw. in den Vertrag auf; dies stärkt die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung

Eine gute Übersicht zu diesem Thema finden Sie auch hier.

 

Weitere Gesetzesänderungen

Seit dem 1. März gilt die Gesetzesänderung zum Urhebergesetz. Urheber erhalten nun u.a. ein Recht auf „angemessene Vergütung“. Den aktuellen Entwurf finden Sie hier.

Ebenfalls seit Mittwoch liegt der neue Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1148/EU für mehr Cyber-Sicherheit vor. Geändert wird insbesondere das BSI-Gesetz, das ja erst zuletzt durch das IT-Sicherheitsgesetz angepasst wurde. Den aktuellen Entwurf finden Sie hier.

Dieser Artikel erschien ursprünglich auf Digitales-Wirtschaftswunder.de, dem Themenblog der QSC AG

 

 

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