Das neue TKG: Des einen Freud, des anderen Leid (II) – Anbieterwechsel
Heute setzen wir unsere Reihe zum novellierten Telekommunikationsgesetz, kurz TKG, fort. Im ersten Teil schilderte QSC Justiziarin Carina Panek das Für und Wider zu Pflichtangaben der Mindestqualität eines Internetzugangs. Heute beleuchtet sie im zweiten Teil unserer Reihe die Gesetzesänderungen zum Thema Anbieterwechsel, der nach dem Willen des Gesetzgebers einfacher werden soll. Doch wie praxistauglich ist der fromme Wunsch, den Wechsel von einem Anbieter zum Anderen so lautlos wie möglich zu gestalten?
Um den Kunden den Wechsel zwischen den Internetanbietern zu vereinfachen, werden an letztere nun höhere Anforderungen gestellt. Der Wechsel soll für Kunden mit nur höchstens einem Tag Leistungsunterbrechung einhergehen. Darüber hinaus soll der alte Anbieter, wenn der Wechsel aus irgendeinem Grund fehlschlägt, bis zur Bereitstellung des neuen Anschlusses weiter zur Leistung verpflichtet sein.
Der Kunde soll auf seine Dienstleistungen so wenig wie möglich verzichten müssen. Dies ist in der heutigen Zeit, wo Internet und Telefon zum Alltag gehören, auch verständlich und wünschenswert. Doch auch hier ist es so, dass Theorie und Praxis nicht immer einhergehen:
Nach Leitungskündigung kein Zugriff mehr für alternative Anbieter
Die Ab- und Anschaltung einer entbündelten Kupferleitung wird alleine durch die Telekom vorgenommen. Auf den Zeitraum, der zwischen Ab- und Anschaltung liegt, haben die Anbieter somit keinen Einfluss und können die 24-Stundenfrist nicht garantieren. Verzögert sich der Anbieterwechsel oder schlägt er gar fehl, so kann der alte Anbieter seine Leistung nicht ohne Weiteres wieder bereitstellen, auch wenn er dies vielleicht möchte.
Hat der alte Anbieter einmal die Leitung bei der Telekom gekündigt, ist es für ihn technisch nicht möglich, die Leistung wieder anzubieten. Eine bedingte Kündigung der Vorleistungsleitung des alten Anbieters zum Beispiel „zum Zeitpunkt des erfolgreichen Anbieterwechsels“ ist rechtlich unzulässig. Kommt es hierbei zu einem Fehler oder einer Verzögerung, so kann der abgebende Anbieter, der seine Vorleistung in der Regel zum Beendigungstermin seines Endkundenvertrages beendet, hierauf keinen Einfluss nehmen.
Diese Vorschrift kann also nur in den Fällen greifen, wo der abgebende Anbieter die Telekom ist, da ihr die Wiederanschaltung der eigenen Leitung ohne Weiteres möglich ist.
Besserer Service bedingt bessere Kooperation
Verzögerungen beziehungsweise einem Fehlschlagen des Anbietwechsels kann und wird auch in Zukunft dadurch begegnet werden, dass die Telekom zusammen mit den anderen Anbietern einen noch besseren Wechselprozess erarbeitet.
Die Vereinfachung des Anbieterwechsels liegt sowohl im Interesse der Kunden als auch in dem der Anschlussanbieter. Auch die Abteilungen von QSC, die für den Anbieterwechsel verantwortlich sind, engagieren sich in diesem Bereich sehr, um optimale Prozesse und Mechanismen zu entwickeln.
Wenn nun die Telekom auch noch einen umfangreicheren und einfacheren Zugriff auf ihre Systeme gewähren würde, könnten Anbieterwechsel in Zukunft tatsächlich nach den gesetzlichen Anforderungen erfolgen.
Lesen Sie in dieser Serie:
Teil I: Mindestqualität
Teil II: Anbieterwechsel
Teil III: Preisansage
Teil IV: Warteschleife
Kommentare
Zuerst muss ich betonen, dass ich zu den zufriedenen Kunden von QSC gehöre. Deswegen kann ich nicht glauben was ich hier lese.
Mindestqualität: Tatsächlich sind die Mindestgeschwindigkeiten Up-/Download schwer zu bestimmen. Aber, das schwächste Glied bestimmt die Güte des ganzen Systems. Hier geht es fast immer um den Abschnitt vom Kunden zum ersten Verteiler und diese Geschwindigkeit ist doch leicht zu messen. (!) Auf die Netze im Singapur oder in den USA haben wir sowieso keinen Einfluss. Also, wozu das ganze Gerede?
Anbieterwechsel: Sie gehen davon aus, dass nur Sie, die QSC, die neuen Vorschriften folgen werden und die anderen Anbieter nicht. (?)
Damit wären Sie, als Endanbieter, Ihre Verantwortung gegenüber den Kunden los?
Ihre Aufgabe ist doch die Koordination mit ihren Subunternehmern zu leisten und nicht nach Ausreden zu suchen.
Alle diese Kommentare bezüglich des neuen TKG sind im negativen Sinne verfasst und auf Abwehr gegen die möglichen Forderungen der Kunden abgestimmt. Mit solcher negativen Einstellung kann man keine Kunden halten, geschweige neue zu gewinnen. Sie setzen damit voraus, dass Sie nicht besser sein können als Sie ohnehin schon sind. Ist das ein Ziel eines Unternehmens?
Ich wünsche Ihnen bessere Mitarbeiter, als die Verfasserin dieses Blogs.
Sehr geehrter Herr Czernik,
ich bedaure, wenn Sie den falschen Eindruck gewonnen haben, QSC wolle jammern oder die Verantwortung auf andere abwälzen.
Im Hinblick auf die Leitungsqualität können wir den Abschnitt vom Hauptverteiler zum Kunden erst dann messen, wenn wir die Leitungshoheit auf der „letzten Meile“ nach Auftragserteilung des Kunden und tatsächlicher Bereitstellung durch die Telekom von dieser übernommen haben. Somit ist eine vorherige Aussage über die Mindestqualität, wie sie das TKG nun verlangt, nur sehr ungenau zu treffen, insbesondere wenn uns die Leitungslänge als ein entscheidender Faktor zu diesem Zeitpunkt mangels Angaben der Telekom nicht bekannt ist.
Im Übrigen habe ich in meinem Artikel ausschließlich das Für und Wider einiger wichtiger Änderungen durch das neue TKG beleuchtet und hierbei auf allgemeine, auch branchenweite Umsetzungsschwierigkeiten bei der Implementierung hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Carina Panek
Hallo Czernik,
technisch ist es nicht machbar, vor Schaltung der Leitung eine belastbare Aussage treffen zu können – ergo werden wir unseren Kunden sagen: Sie bestellen eine DSL-Anbindung mit mindestens 256kbit … das sollte bei jeder Leitungslänge & Qualität noch klappen … wenn es mehr wird -> freu Dich ;)
-Matthias
Schade nur, dass der Anbieterwechsel wohl erst einfacher gemacht werden soll/wird… ergo, in Zukunft, denn was kann man nun im Moment tun, wenn sich eine der beiden Parteien sträubt und man trotz vollzogenem Wechsel samt Vertrag weder Telefon noch Internet hat, beides dringend für die Arbeit benötigt und seitens neuem Anbieter noch nicht einmal konkrete Prognosen zur Problematik gemacht werden können?
Ich sehe es gerade an meiner Kollegin, welche angeblich seit Anfang April bereits (nach Umzug ins Eigenheim) sowohl Telefon- als auch Internetnetz haben sollte. Jedoch verzögert sich der konkrete Termin nun Woche um Woche – angeblich rührt die Telekom die Finger nicht und schaltet die Leitung einfach nicht frei (in diesem Fall müsste dabei noch nicht einmal ein Techniker kommen) und der Anbieter behauptet, dass es sich im Schlimmstfall auch um ein halbes Jahr oder länger noch handeln kann, bis die Telekom „gewillt“ ist, sich mal zu melden/etwas zu tun.
Kann das stimmen?
Kann man gegen so etwas auch nur irgendetwas machen?
Ich möchte mich vielmals entschuldigen, wenn meine Frage völlig aus dem Rahmen des Ganzen hier fallen sollte, doch lese ich eben oft, dass das TKG nun soweit „auf dem Weg ist“, doch brennt eher die Frage was denn momenten konkret zu tun ist/getan werden kann, wenn solche Katastrophen auftreten.
Mit freundlichen Grüßen,
Becca Mayer