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Publiziert am 21. März 2012 von unter:

Das neue TKG: Des einen Freud, des anderen Leid (II) – Anbieterwechsel

Heute setzen wir unsere Reihe zum novellierten Telekommunikationsgesetz, kurz TKG, fort. Im ersten Teil schilderte QSC Justiziarin Carina Panek das Für und Wider zu Pflichtangaben der Mindestqualität eines Internetzugangs. Heute beleuchtet sie im zweiten Teil unserer Reihe die Gesetzesänderungen zum Thema Anbieterwechsel, der nach dem Willen des Gesetzgebers einfacher werden soll. Doch wie praxistauglich ist der fromme Wunsch, den Wechsel von einem Anbieter zum Anderen so lautlos wie möglich zu gestalten?

Telekommunikationsgesetz

Das neue TGK - des einen Freud, des anderen Leid: Lesen Sie hier unsere vierteilige Serie zu den wichtigsten Änderungen.

Um den Kunden den Wechsel zwischen den Internetanbietern zu vereinfachen, werden an letztere nun höhere Anforderungen gestellt. Der Wechsel soll für Kunden mit nur höchstens einem Tag Leistungsunterbrechung einhergehen. Darüber hinaus soll der alte Anbieter, wenn der Wechsel aus irgendeinem Grund fehlschlägt, bis zur Bereitstellung des neuen Anschlusses weiter zur Leistung verpflichtet sein.

Der Kunde soll auf seine Dienstleistungen so wenig wie möglich verzichten müssen. Dies ist in der heutigen Zeit, wo Internet und Telefon zum Alltag gehören, auch verständlich und wünschenswert. Doch auch hier ist es so, dass Theorie und Praxis nicht immer einhergehen:

Nach Leitungskündigung kein Zugriff mehr für alternative Anbieter

Die Ab- und Anschaltung einer entbündelten Kupferleitung wird alleine durch die Telekom vorgenommen. Auf den Zeitraum, der zwischen Ab- und Anschaltung liegt, haben die Anbieter somit keinen Einfluss und können die 24-Stundenfrist nicht garantieren. Verzögert sich der Anbieterwechsel oder schlägt er gar fehl, so kann der alte Anbieter seine Leistung nicht ohne Weiteres wieder bereitstellen, auch wenn er dies vielleicht möchte.

Hat der alte Anbieter einmal die Leitung bei der Telekom gekündigt, ist es für ihn technisch nicht möglich, die Leistung wieder anzubieten. Eine bedingte Kündigung der Vorleistungsleitung des alten Anbieters zum Beispiel „zum Zeitpunkt des erfolgreichen Anbieterwechsels“ ist rechtlich unzulässig. Kommt es hierbei zu einem Fehler oder einer Verzögerung, so kann der abgebende Anbieter, der seine Vorleistung in der Regel zum Beendigungstermin seines Endkundenvertrages beendet, hierauf keinen Einfluss nehmen.

Diese Vorschrift kann also nur in den Fällen greifen, wo der abgebende Anbieter die Telekom ist, da ihr die Wiederanschaltung der eigenen Leitung ohne Weiteres möglich ist.

Besserer Service bedingt bessere Kooperation

Verzögerungen beziehungsweise einem Fehlschlagen des Anbietwechsels kann und wird auch in Zukunft dadurch begegnet werden, dass die Telekom zusammen mit den anderen Anbietern einen noch besseren Wechselprozess erarbeitet.

Die Vereinfachung des Anbieterwechsels liegt sowohl im Interesse der Kunden als auch in dem der Anschlussanbieter. Auch die Abteilungen von QSC, die für den Anbieterwechsel verantwortlich sind, engagieren sich in diesem Bereich sehr, um optimale Prozesse und Mechanismen zu entwickeln.

Wenn nun die Telekom auch noch einen umfangreicheren und einfacheren Zugriff auf ihre Systeme gewähren würde, könnten Anbieterwechsel in Zukunft tatsächlich nach den gesetzlichen Anforderungen erfolgen.

Lesen Sie in dieser Serie:
Teil I: Mindestqualität
Teil II: Anbieterwechsel
Teil III: Preisansage
Teil IV: Warteschleife

 

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